Arbeitgeber darf unter Umständen Lohnzahlung bei verweigerten Corona Tests einstellen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung feststellt, dass der Arbeitgeber zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein kann, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.

Eine Arbeitnehmerin hatte sich geweigert, kostenlose PCR Tests im Rahmen der Hygienestrategie des Arbeitgebers durchführen zu lassen. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Lohnzahlungen einstellt.

Die Klage der Arbeitnehmerin auf Lohnzahlung wurde in letzter Instanz durch das Bundesarbeitsgericht abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 9 Sa 332/21 –

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn, Rechtsanwalt für Kündigungen im Arbeitsrecht