Wird die Kündigung des Mietvertrages durch Zahlung unwirksam?

Der BGH beschäftigte sich erneut mit der Frage, ob eine zusammen mit der fristlosen Kündigung ausgesprochene ordentliche Kündigung des Mietvertrages mit der Nachzahlung des Mietrückstandes unwirksam wird.

Im Falle eines Zahlungsverzuges kündigt ein Vermieter in der Regel das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird, oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflicht (=Schonfristzahlung).

Eine innerhalb dieser Schonfrist erfolgte vollständige Zahlung des Mietsrückstands führt allerdings nur dazu, dass die fristlose Kündigung ihre Wirkung verliert. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt bestehen. Hiermit bleibt der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.10.2021 (Az. VIII ZR 91/20) bei der in der Vergangenheit entwickelten Rechtsprechung.

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Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn

Rechtsanwalt für Mietrecht Arbeitsrecht Kündigung in Wiesbaden