Kündigung der Wohnung wegen Aufnahme von Flüchtlingen?

Mieter können Flüchtlinge nur unter bestimmten Voraussetzungen in ihre Mietwohnung aufnehmen. So darf durch die Aufnahme nicht der Hausfrieden gestört werden und es darf keine Überbelegung vorliegen. Hier wird meist von 1 Person pro 10 qm Wohnfläche ausgegangen.

Ganz wichtig ist, dass nur kurzzeitig eine Aufnahme ohne Genehmigung des Vermieters erfolgen darf. Flüchtlinge gelten hier aus Besucher, die ein Mieter bis zu sechs Wochen ohne Genehmigung des Vermieters beherbergen darf. Hieraus darf jedoch kein Daueraufenthalt werden.

Dauert die Aufnahme länger als sechs Wochen, besteht eine Meldepflicht und die Erlaubnis des Vermieters ist einzuholen. In diesem Fall liegt eine Untervermietung vor. Dies gilt auch, wenn die Aufnahme Geflüchteter in der Mietwohnung kostenlos erfolgt. Ohne die Erlaubnis des Vermieters kann die längerfristige Aufnahme einen Vertragsbruch darstellen und eine Abmahnung sowie eine Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben.

Im Zweifel sollte der Rat eines Rechtsanwalts für Mietrecht, wie Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn eingeholt werden. Anwalt für Kündigung im Mietrecht in Wiesbaden