Wie kann ein Arbeitnehmer seine Überstunden einklagen?

Das Bundesarbeitgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung damit befasst, was der Arbeitnehmer in einer Klage darzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Überstunden einklagen möchte.

Der Leitsatz des Bundesarbeitsgerichtes lautet:

Verlangt der Arbeitnehmer Überstundenvergütung, hat er im Prozess die Leistung solcher und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber darzulegen. Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung ist nicht wegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH 14. Mai 2019 – C-55/18 – [CCOO]) abzurücken.

BAG 04.05.22 5 AZR 359/21

Der Arbeitnehmer muss daher exakt in seiner Klageschrift jeden Tag aufführen, an dem er von wann bis wann gearbeitet hat. Die dürfte ohne Aufzeichnungen des Arbeitnehmers schwierig werden. Trotzdem hält das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtssprechung hier zu fest. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Erfassungssystem ändert hieran nichts.

Ein pauschaler Vortrag, wie viele Überstunden in einem bestimmten Zeitraum angefallen sind, reicht für den Vortrag des Arbeitnehmers nicht. Auch ist der Arbeitgeber nicht zur Herausgabe von Stundenaufzeichnungen verpflichtet.

Das Bundesarbeitsgericht schreibt:

Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (vgl. BAG 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 ).

 

Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr., vgl. zB BAG 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18 – Rn. 39, BAGE 167, 158; 21. Dezember 2016 – 5 AZR 362/16 – Rn. 23, BAGE 157, 347 – jeweils mwN).

 

Sodann muss der Arbeitgeber detailliert darlegen, an welchen der vom Arbeitnehmer behaupten Tagen dieser in geringerem Umfang gearbeitet haben muss. Hier dürfte dem Arbeitgeber dessen Erfassungssystem die Arbeit sehr erleichtern.

Für die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als – neben der Überstundenleistung – weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung müssen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 –.

Auch für diese Voraussetzung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast

Die Pflicht zur Messung der Arbeitszeit hat keine Auswirkung auf die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.

 

Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn

Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Kündigungen im Arbeitsrecht in Wiesbaden